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NEWS

Ab 1. Januar 2022 – Erhöhung der Pauschale für die Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen | 28. Jan 2022

Aktuelle Mitteilungen und Informationen MWST
Hier finden Sie aktuelle Mitteilungen und Informationen rund um die Mehrwertsteuer.

Mehr erfahren /Quelle: www.estv.admin.ch

Artikel: Besteuerung von Berufssportlern mit Wohnsitz in der Schweiz - Teil 1 | 22. Sep 2021

Wie werden national und international tätige Sportlerinnen und Sportler mit Wohnsitz in der Schweiz besteuert?

Mehr erfahren /Quelle: www.bdo.ch

Ab 1. Juli 2021 - AHV Überbrückungsleistung ab 60. Altersjahr | 02. Juli 2021

Überbrückungsleistungen sichern die Existenz von Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Erwerbsarbeit verloren haben, bis zum Zeitpunkt, in dem sie ihre Altersrente beziehen können. Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen und werden ähnlich berechnet wie die Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente. Arbeitslose, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden und kein ausreichendes Einkommen mehr finden, können bis zur Pensionierung Überbrückungsleistungen erhalten.

Mehr erfahren /Quelle: www.ahv-iv.ch

1.3.4 Covid-19-Beiträge | 01. Juni 2021

Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind. Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht in Ziffer 200. Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von Covid-19-Beiträgen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung (Art. 72 MWSTG) rückgängig gemacht werden. Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 07.05.2021; vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Kurzarbeitsentschädigung | 20. März 2021

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmenden, die von Kurzarbeit betroffen sind, über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. Der Bundesrat hat entschieden, bis Ende Juni 2021 das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beizubehalten. Für die Abrechnungen von KAE während der Gültigkeit des summarischen Verfahrens sind ausschliesslich die hier zur Verfügung stehenden eServices und COVID-19-Excel-Formulare zu verwenden.

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Erträge aus der Mehrwertsteuer weit unter Erwartungen | 16. Dezember 2020

Erträge aus der Mehrwertsteuer weit unter Erwartungen Die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer fallen geringer aus als budgetiert. Die Aussichten waren gut: Für das laufende Jahr rechnete der Bund ursprünglich mit 23.6 Milliarden Franken Einnahmen aus der Mehrwertsteuer. Inzwischen ist jedoch klar, dass diese Rechnung nicht aufgeht, wie Joel Weibel von der Eidgenössischen Steuerverwaltung einräumt: «Es zeichnet sich ab, dass die Einnahmen unter diesem Budget liegen werden. Und entsprechend reduzieren sich dann natürlich auch die Zahlungen an die zweckgebundenen Töpfe.»

Mehr lesen / Quelle: srf.ch

Wie viel Steuern Reiche zahlen | 1. Dezember 2020

Ohne Reiche gäbe es für alle weniger Wohlstand Unsere Gesellschaft hat viel von den Reichen. Vor allem wegen der Steuern und der AHV. In der Schweiz sind die Einkommensteuern der grösste Posten bei den Einnahmen für die Staatskasse. Daneben gibt es weitere Steuern wie Vermögens-, Mehrwert-, Tabak- oder Motorfahrzeugsteuer. Mit dem Geld finanziert der Staat Leistungen, die allen zugutekommen: Schulen, Strassen, Spitäler, den öffentlichen Verkehr, die Sozialwerke. Und aktuell auch Kredite und Hilfszahlungen in der Corona-Krise.

Wer zahlt wie viel?

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Nur wenig mehr Arbeitslose in der Schweiz | 13. November 2020

Die Arbeitslosenquote bleibt im Oktober gleich wie im Vormonat: Sie verharrt auf 3.2 Prozent, wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) mitteilt.

Um saisonale Faktoren bereinigt nahm die Quote sogar von 3.4 auf 3.3 Prozent ab. Insgesamt waren im Oktober rund 149'000 Menschen arbeitslos.

Verglichen mit dem Vorjahresmonat – vor der Coronakrise – hat die Zahl der Arbeitslosen um knapp 47 Prozent zugenommen.

Die Folgen der Coronakrise auf den Schweizer Arbeitsmarkt halten sich somit weiterhin in Grenzen. Die meisten Ökonomen hatten die Arbeitslosenquote im Vorfeld eher etwas höher erwartet. Gegenüber dem Vorjahresmonat lag die Zahl der Arbeitslosen gleichwohl massiv höher, nämlich um 47'434 Personen. Die Quote hatte damals – also in der Vor-Corona-Zeit – noch bei 2.2 Prozent gelegen. Rückgang bei Jugendarbeitslosigkeit und Kurzarbeit Aufgeschlüsselt nach Alter nahm die Arbeitslosigkeit wie schon im Vormonat vor allem bei den Jugendlichen ab. Die Quote bei den 15- bis 24-Jährigen verringerte sich gegenüber dem Vormonat von 3.6 auf 3.3 Prozent. Bei den älteren Altersgruppen blieben die Quoten gegenüber dem Vormonat unverändert.

Wie üblich wurden auch Angaben zur Kurzarbeit gemacht. Offiziell liegen allerdings erst die Werte für den August vor. Damals waren laut den Angaben 304'400 Personen von der Kurzarbeit betroffen nach knapp 350'000 im Juli. Auf dem Höhepunkt der Coronakrise im April waren es gut eine Million gewesen. Quelle: srf.ch

Coronavirus: Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie bereits vorhanden | 29. Oktober 2020

Bern, 28.10.2020 - Aufgrund der steigenden Zahl bestätigter Covid-19-Fälle hat der Bundesrat die Massnahmen zur Eindämmung des Virus verschärft. Dies hat auch Auswirkungen auf die Wirtschaft. Anders als im Frühjahr sind heute aber mit dem Covid-19-Gesetz Grundlagen für gezielte Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie vorhanden. Damit bewegt sich der Handlungsspielraum im Gegensatz zum Frühjahr wieder im Rahmen des ordentlichen Rechts. Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 weitere Massnahmen beim Gesundheitsschutz beschlossen. Gleichzeitig hat er eine Anpassung in der Verordnung Arbeitslosenversicherung zum Covid-19-Gesetz verabschiedet. Damit können neu auch Arbeitnehmende auf Abruf ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung stellt eine lückenlose Weiterführung der wesentlichen Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung während der Pandemie sicher. Für den Bundesrat ist es zentral, die ökonomischen Auswirkungen zu begrenzen. Umfassende Betriebsschliessungen, die mit weitreichenden volkswirtschaftlichen Folgen verbunden wären, müssen wenn immer möglich vermieden werden. Dennoch ist damit zu rechnen, dass gewisse Branchen und Unternehmen stark durch die Krise betroffen sein werden. Seit Beginn der Corona-Krise hat der Bundesrat zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen Unterstützungsmassnahmen in historischem Ausmass getroffen, um Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern. Diese Massnahmen haben einen stärkeren wirtschaftlichen Einbruch verhindern können und sind grösstenteils weiterhin verfügbar.

Quelle:https://www.admin.ch/gov/de/start.html > Mehr lesen

STEUERN ONLINE VERGLEICHEN | 16. Oktober 2020

Mit dem neuen Online-Tool der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) lassen sich individuelle Steuerberechnungen, historische Steuerbelastungsstatistiken und kantonale Steuerdaten interaktiv generieren. Der neue, intuitiv bedienbare Online Steuerrechner ermöglicht das Berechnen der Steuerbelastung für Einkommen und Vermögen, Erbschaften und Kapitalleistungen aus Vorsorge – für alle Gemeinden und für die Jahre 2017 bis 2019. Zudem können Vergleichsberechnungen zwischen Gemeinden erstellt oder die steuerlichen Konsequenzen bei bevorstehenden persönlichen Veränderungen (Heirat, Lohnerhöhung usw.) berechnet werden. Das Modul Steuerbelastungsstatistiken ermöglicht es, verschiedene Berechnungsmodelle interaktiv zu generieren und entweder tabellarisch über mehrere Steuerjahre oder kartografisch für die ganze Schweiz darzustellen. Das Modul der Grunddaten umfasst historische Steuerdaten (Abzüge, Tarife und Steuerfüsse), die beispielsweise für Studienzwecke heruntergeladen werden können. Hier geht’s zum Steuerrechner: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home

QUELLENSTEUER AB 1.1.2021 | 01. Oktober 2020

Auf den 1. Januar 2021 treten die neuen Regelungen zur Quellenbesteuerung in Kraft. Sie bringen Vereinfachungen und mehr Rechtssicherheit. Neu müssen die Mitarbeitenden in deren Wohnsitzkantonen abgerechnet werden. Die Kantone rechnen nach zwei einheitlichen Modellen ab: dem Jahresmodell (VD, GE, VS, FR, TI) und dem Monatsmodell in den übrigen Kantonen. Erhält eine quellensteuerpflichtige Person eine Niederlassungsbewilligung oder heiratet sie eine(n) Schweizer(in) oder eine Person mit einer Niederlassungsbewilligung, ist sie ab dem Folgemonat nicht mehr quellensteuerpflichtig und wird für die gesamte Steuerperiode ordentlich veranlagt. Die Berechnungsregeln werden komplexer, beispielsweise beim 13. Monatslohn im Monatsmodell und dem unterjährigen Aus- oder Eintritt von Mitarbeitenden. Der Nebenerwerbtarif D fällt weg. Dadurch muss das Unternehmen bei Teilzeitangestellten mit mehreren Beschäftigungen die Einkommen für die Satzbestimmung hochrechnen. Für Ersatzeinkünfte gilt neu der Tarifcode G (bzw. Q bei deutschen Grenzgängern).

Quelle: UP | DATE September 2020

WIR UNTERNEHMEN WISSEN MÜSSEN | 25. Septemer 2020

Die Coronakrise und der damit verbundene Lockdown haben grosse Teile der Wirtschaft stark betroffen. Der Bundesrat hat beherzt gehandelt. Ein Blick auf die wichtigsten Massnahmen und ihre Folgewirkungen.

KURZARBEIT: Kurzarbeit sichert Arbeitsplätze, wenn die Aufträge aus wirtschaftlichen Gründen ausbleiben. Im Zuge der Coronakrise wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten bis 31. Mai 2020 ausgedehnt. Bis Ende August gelten weitere Bestimmungen, etwa dass nicht zuerst Überstunden abgebaut werden müssen. Zudem hat der Bundesrat mit seinem Entscheid vom 1. Juli für Betriebe, die immer noch direkt von COVID-19 betroffen sind, die Bezugsdauer von 12 auf 18 Monate verlängert. Die Abrechnung hat sich vereinfacht. Es wird mit einem gesonderten Formular summarisch abgerechnet. Dabei werden alle Ausfallstunden zur gesamten Lohnsumme ins Verhältnis gesetzt. Das funktioniert gut, solange Mitarbeitende mit ähnlichen Löhnen einen ähnlich hohen Arbeitsausfall erleiden. Bei grösseren Abweichungen führt dies jedoch zu verzerrten Ergebnissen. Sozialabzüge und Versicherungsbeiträge sind auf den normalen 100-Prozent-Lohn abzurechnen, Quellensteuer wird auf den effektiv ausgerichteten Bruttolohn berechnet. Im Lohnausweis 2020 ist unter Ziffer 7 «Andere Leistungen» die Kurzarbeitsentschädigung mit der effektiven Höhe zu erfassen. Bei Krankheit oder Unfall und bei Ferien ist der Arbeitslohn bzw. Lohnersatz abzurechnen.

COVID-19-KREDITE MIT EINSCHRÄNKUNGEN: Unternehmen, die durch die Krise unverschuldet in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind, konnten unter bestimmten Voraussetzungen einen COVID-19-Kredit beantragen, um ihre laufenden Kosten zu decken. Die Zuteilung erfolgte unbürokratisch. Der kleine Kredit bis 500000 Franken ist zinslos. Beim COVID-19- Kredit Plus, der sich auf bis zu 20 Mio. Franken belaufen kann, beträgt der Zinssatz 0,5 Prozent (für 85 Prozent des verbürgten Kredits, darüber hinaus wird der Zinssatz frei vereinbart). Der Kredit muss innerhalb von fünf Jahren zurückbezahlt werden. Zu beachten ist, dass der Zinssatz vorerst für die Dauer eines Jahres gilt und anschliessend der Marktentwicklung angepasst wird. Zudem bestehen Einschränkungen. So darf der Kredit nicht als Investition in neues Anlagevermögen verwendet werden, lediglich Ersatzinvestitionen sind erlaubt. Auch dürfen während der Dauer des COVID-19-Kredits keine Dividenden und Tantiemen ausgeschüttet oder Kapitaleinlagen zurückerstattet werden. Es dürfen keine Darlehen gewährt oder Gruppendarlehen zurückgeführt werden sowie keine Mittel aus diesen Krediten an direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaften ins Ausland übertragen werden. Dies schränkt den finanziellen Handlungs spielraum des Unternehmens ein und kann beispielsweise eine Neuausrichtung der Produktion oder eine Expansion verhindern. Unternehmen, die solche Massnahmen ins Auge fassen, sollten den COVID-19-Kredit umgehend zurückzahlen und sich mit ihrer Bank über eine Umschuldung verständigen. /Quelle: UP | DATE 02 2020 / treuhandsuisse.ch

KANTONE WOLLEN SICH BEI DEN STEUERABZÜGEN KULANT ZEIGEN | 21. Septemer 2020

Sie machen beim Ausfüllen der Steuererklärung immer besonders Freude: die Abzüge. Zum Beispiel all die Berufsauslagen, die Nicht-Selbständigerwerbende abziehen können, also die Kosten für das SBB-Abo der das Auto, das man für den Arbeitsweg braucht, oder die Mehrkosten fürs Mittagessen während der Arbeit. Im Coronajahr entfällt aber ein Teil dieser Kosten, weil viele Angestellte nicht im Geschäft, sondern daheim im Homeoffice gearbeitet haben. Die Kantone zeigen sich trotzdem kulant. So sollen die Steuerpflichtigen im Kanton Zürich sich beim Ausfüllen der Steuererklärung nicht den Kopf zerbrechen, wie viele Tage sie dieses Jahr im Homeoffice gearbeitet haben und wie viele am eigentlichen Arbeitsort.

Pragmatische Lösung Philipp Betschart vom kantonalen Steueramt sagt: «Unselbständig-Erwerbende können in der Steuererklärung 2020 die Fahrkosten, die Mehrkosten der Verpflegung und die übrigen Berufskosten so geltend machen, wie sie ohne diese Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie angefallen wären.» Man kann also zum Beispiel trotzdem für zwölf Monate ein SBB-Abo abziehen, obwohl man wegen Corona drei Monate lang nicht zur Arbeit gefahren ist. Neben Zürich haben sich bereits andere Kantone wie Luzern, Solothurn oder Basel-Landschaft für diese pragmatische Lösung entschieden.

weiter lesen : Quelle SRF

DIE BEZUGSTEUER: ALLES WAS SIE WISSEN MÜSSEN | 17. Septemer 2020

Bestellen Sie Dienstleistungen im Ausland? Wenn die Antwort “Ja” lautet, sollten Sie auf eine Rechnung mit 0% Mehrwertsteuer (MWST) gestossen sein und dort möglicherweise das “Reverse-Charge-Verfahren” bemerken. Gehen Sie nicht zu schnell davon aus, dass Sie keine steuerlichen Verpflichtungen haben. Unabhängig davon, ob Sie eine natürliche oder eine juristische Person sind, können Sie der Bezugsteuer unterliegen. Was ist Bezugsteuer und warum wird sie erhoben? Die Bezugsteuer ist im Prinzip die Mehrwertsteuer, die auf die Einfuhr von Dienstleistungen erhoben wird und daher dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) unterliegt. Erhalten Sie eine Nettorechnung (d.h. ohne MWST) von einem ausländischen Anbieter, unterliegt er nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. In diesem Fall sind die Dienstleistungen ausländischer Lieferanten im Vergleich zu inländischen günstiger, da in ihren Preisen keine Mehrwertsteuer enthalten ist. Das ist unfair. Um ausländische Dienstleister hinsichtlich der Mehrwertsteuer und damit dem Gesamtpreis ihrer Dienstleistungen auf das Niveau ihrer Schweizer Wettbewerber zu heben, wird eine Bezugsteuer erhoben.

Ganzer Artikel unter: https://treuhand-suche.ch/blog/die-bezugsteuer-alles-was-sie-wissen-muessen/ Quelle: treuhand-suche.ch

ZUG AKZEPTIERT DIGITALE WÄHRUNGEN BEI STEUERN | 9. Septemer 2020

Zug - Ab Februar 2021 können Steuerschulden im Kanton Zug mit Bitcoin oder Ether beglichen werden. Dafür spannt der Kanton mit Bitcoin Suisse zusammen. Zug ist der erste Schweizer Kanton, welcher die Steuerbegleichung mit Kryptowährungen ermöglicht. Der Kanton Zug akzeptiert ab Februar 2021 Bitcoin oder Ether, um Steuerrechnungen zu bezahlen. Dafür wird eine Bezahllösung des im Kanton ansässigen Unternehmens Bitcoin Suisse eingesetzt. Wenn sich Steuerzahler für eine Rechnung in Krypotwährungen entscheiden, müssen sie dies der Steuerverwaltung mitteilen. Sie erhalten dann einen für die Zahlung notwendigen QR-Code. Steuerzahlungen mit digitalen Währungen werden sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen bis zu einem Forderungsbetrag von 100'000 Franken zur Verfügung stehen, wie aus einer Medienmitteilung hervorgeht. Teilzahlungen werden nicht akzeptiert. „Wir gehen mit der neuen Zahlungsmethode kein Risiko ein, da wir den Betrag auch bei einer Bezahlung in Bitcoin oder Ether immer in Schweizer Franken erhalten“, erklärt der Zuger Finanzdirektor Heinz Tännler. So haben Schwankungen im Wechselkurs keinen Einfluss auf die geleistete Zahlung in Franken. Mit dem neuen Angebot nimmt Zug im Krypto-Bereich eine Vorreiterrolle unter den Schweizer Kantonen ein. Auch bei der Stadt Zug können seit 2016 gewisse Dienstleistungen mit Bitcoin beglichen werden. Der Kanton Zug beheimatet eine überdurchschnittlich grosse Anzahl an Unternehmen aus der Krypto-Branche, wie in der Mitteilung hervorgehoben wird. „Als Heimat des Crypto Valleys ist es uns wichtig, den Einsatz von Kryptowährungen im Alltag weiter zu fördern und zu vereinfachen“, so Tännler. ssp

https://punkt4.info/social-news/news/zug-akzeptiert-digitale-waehrungen-bei-steuern.html

LOHNFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL | 25. August 2020

Noch immer beherrscht das Coronavirus die Schlagzeilen. Die Befürchtung, dass die Spitäler in der Schweiz völlig überlastet und viele Arbeitnehmer ausfallen würden, hat sich glücklicherweise bislang nicht bewahrheitet. Aber mit oder ohne Coronavirus ist das Thema Krankheit und Lohnfortzahlung im Arbeitsrecht ein Dauerbrenner. Dass ein Arbeitnehmer ein paar Tage ausfällt, kommt vor und kann in der Regel problemlos überbrückt werden. Aber wenn sich diese Kurzabsenzen häufen oder nach dem ersten Arztzeugnis kommentarlos weitere folgen, stellen sich in der Praxis verschiedene Fragen zum Thema Krankheit, Arztzeugnis, Vertrauensarzt und Lohnfortzahlung. Coronavirus Erkrankt ein Arbeitnehmer am Coronavirus und wird dadurch arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss den vertraglichen oder gesetzlichen Bedingungen. Im Zuge des Notpakets zur Bekämpfung des Coronavirus hat der Bundesrat verschiedene weitere Massnahmen beschlossen. Dadurch können Arbeitnehmer, die sich in Quarantäne befinden und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, Anspruch auf EO-Taggelder geltens machen. Die Ausgleichskassen richten in der Regel aber nur Leistungen aus, wenn die Quarantäne ärztlich oder behördlich angeordnet wird. Ein allfälliger Anspruch auf EO-Taggelder ist zeitlich befristet und endet in jedem Fall spätestens am 16. September 2020

Quelle: weka, Newsletter 08, Focus Treuhand.

WAK-S ÜBERGANGSLÖSUNG ZUR BESEITIGUNG DER HEIRATSSTRAFE | 10. Dezember 2019

Die Abschaffung der Heiratsstrafe kann sich noch um Jahre verzögern. Deshalb strebt die WAK-S nun eine Übergangslösung an.

Da sich bei der Abschaffung der Heiratsstrafe voraussichtlich Verzögerungen von mehreren Jahren ergeben und um der Verfassung zu entsprechen, wird der Bundesrat ersucht, dem Parlament eine Übergangslösung zu unterbreiten. Dabei sollen Verheiratete im Umfang von 1,4 Milliarden Franken (abzüglich Ausfälle durch Erhöhung der Kinderabzüge) entlastet werden, beispielsweise durch:

• Erhöhung des Sozialabzuges für Ehepaare gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. c DBG
• Erhöhung des Zweiverdienerabzuges für Ehepaare gemäss Art. 33 Abs. 2 DBG

Die Massnahmen sollen sowohl einzeln wie auch in Kombination zur Anwendung gelangen können, mit dem Ziel, die steuerlich nicht der Verfassung entsprechend belasteten Ehepaare zu entlasten.

Der Bundesrat teilt die Zielsetzung, die verfassungswidrige steuerliche Mehrbelastung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren zu beseitigen. Er verweist jedoch auf die Vorlage 18.034 (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung), die sich diesem Problem bereits annimmt und lehnt die Motion ab.

Zur Eliminierung der verfassungswidrigen Mehrbelastung von Ehepaaren bei der Bundessteuer sind mehrere Modelle denkbar. TREUHAND|SUISSE will sich nicht auf eines festlegen, befürwortet jedoch eine Verbesserung der Paar und Familienbesteuerung.

QUELLE: TREUHAND|SUISSE POLIT|FLASH 4/2019

DIE ZEITEN, EIN HAUS ZU KAUFEN, SIND SO IDEAL WIE KAUM JE ZUVOR – DAS SIND DIE GRÜNDE | 19. November 2019

Die Hypothekarzinsen sind allgemein sehr tief, die Bandbreite ist jedoch riesig. Trotzdem war es aber nie so einfach, günstige Anbieter zu finden.

Wo hohe Summen ausgegeben werden, lässt sich viel sparen. Das gilt ohne Einschränkung auch für die Finanzierung eines Eigenheims. Natürlich kommt eine Hypothek heute schon deshalb deutlich billiger als vor einigen Jahren, weil die Zinsen stark gefallen sind. Die Differenz zwischen günstigen und teuren Anbietern ist aber sehr gross. Bei einer typischen Finanzierung geht es schnell um mehrere tausend Franken pro Jahr. Zwei Trends sorgen dafür, dass Hauskäufer leichter an günstige Angebote kommen.

ABSCHLUSSFÄHIGE OFFERTEN
Einerseits ist da der intensivere Wettbewerb zu nennen. Etliche Banken bieten nun auch Online-Hypotheken an. Diese lassen sich im Internet abschliessen und zeichnen sich in der Regel durch spürbar tiefere Zinssätze aus als Hypotheken, die in der Filiale abgeschlossen werden. Zudem vergeben immer mehr Versicherer und Pensionskassen Hypotheken oder forcieren ihr Angebot, weil es für sie im Tiefzinsumfeld eine interessante Anlage darstellt. Unter dem Strich hat die Zahl der günstigen Anbieter deshalb zugenommen.
Andererseits lassen sich die Konditionen einfacher vergleichen. Begonnen hat dies mit Portalen wie Comparis, Moneyland oder Scout 24. Dort kann man schnell und einfach die Richtzinsen zahlreicher Hypothekargeber abfragen. Das Problem daran: Wer beispielsweise eine Libor-Hypothek mit einer zehnjährigen Festhypothek kombinieren will, muss ein wenig rechnen, da in der Regel kein Anbieter bei beiden Hypotheken der günstigste ist.
Viel gravierender ist aber, dass es sich lediglich um Richtzinsen handelt. Die tatsächlich offerierten Sätze können im Einzelfall um einiges darunter liegen (abhängig von der Qualität der Immobilie, der Bonität des Kunden, usw.) und lassen sich mit etwas Verhandlungsgeschick nochmals reduzieren. Den Prozess mit mehreren Anbietern bis zur Abschlussreife durchzuexerzieren, bedeutet aber einen beachtlichen Aufwand.
An dieser Stelle helfen Vermittler. Über sie kann man die Finanzierung bei einer Reihe von Anbietern abschliessen. Der grosse Vorteil: Der Kunde erhält abschlussfähige Offerten, weil die Konditionen aufgrund zahlreicher Parameter wie Kreditsumme oder Einkommen des Haushalts automatisch berechnet werden oder der Vermittler sie mit den Anbietern aushandelt. Auch die Zahl der Vermittler nimmt ständig zu. Erst vor wenigen Tagen wurde mit Hypotheke eine webbasierte Plattform lanciert – Anlass genug für einen Vergleich.
Zu den offensichtlichen Unterschieden zählt die Art des Zugangs. Etliche Vermittler setzen vorab auf den persönlichen Kontakt mit den Kunden. Die kürzesten Wege gibt es bei Moneypark mit mehr als 25 Filialen schweizweit. Die meisten Vermittler bieten aber auch eine Beratung per Telefon, und Kunden können auch online Offerten anfordern. Weitgehend digital geht es bei der Tochter von Postfinance Valuu (Web, App) und bei Hypotheke (Web) zu.
Teilweise grosse Differenzen gibt es bei der Zahl der Hypothekargeber, mit denen die Vermittler kooperieren. Grundsätzlich ist eine grosse Auswahl von Vorteil, allerdings sind zahlreiche Banken stets teuer, so dass es für Kunden nicht nachteilig sein muss, wenn sich diese nicht im Pool der Kreditgeber befinden. Etliche Vermittler sprechen davon, das Geschäft überwiegend mit einem Dutzend Kapitalgebern abzuwickeln. Zudem sind die beiden Vermittler mit den kleinsten Pools von Kreditgebern, Valuu und Hypotheke, gerade dabei, diese zu erweitern.
Nicht matchentscheidend dürfte der Zeitrahmen sein, der bis zum Abschluss benötigt wird. Bei den meisten Vermittlern ist dies innerhalb einer Woche realistisch, wobei die Prüfung der Unterlagen durch den Kreditgeber üblicherweise die meiste Zeit in Anspruch nimmt. Was die maximale Laufzeit für Festhypotheken angeht, sind überall mindestens 15 Jahre möglich, vielerorts sogar 25 Jahre. Allerdings bieten nur wenige Hypothekargeber extrem lange Laufzeiten an.

BERATUNG UND PREIS SIND WICHTIG
Knackpunkte für Hypothekarkunden dürften dagegen der Umfang der Beratung, der Preis der Dienstleistung sowie das Finanzierungsmodell des Vermittlers sein. Für Kunden, die auf eine Beratung verzichten können, sind vor allem Valuu und Hypotheke gedacht. Während bei Valuu auf Wunsch eine persönliche Beratung per Telefon erfolgt, ist sie bei Hypotheke nicht vorgesehen. Dafür kommt der Kunde bei letzterem Vermittler für 119 Fr. sehr günstig an abschlussfähige Offerten. Attraktiv ist auch, dass allfällige Provisionen der Kreditgeber an Hypotheke an die Kunden weitergegeben werden. Auch Avobis und Vermögenspartner finanzieren sich ausschliesslich durch Beratungshonorare der Kunden, denen sie allfällige Provisionen vergüten. So ist garantiert, dass der Vermittler nicht durch unterschiedlich hohe Vergütungen motiviert ist, gewissen Kreditgebern mehr Geschäfte zuzutragen. Moneypark stellt dies durch standardisierte Provisionen sicher, allerdings kommt für den Kunden hier noch eine Beratungsgebühr hinzu. Die restlichen Anbieter verzichten auf eine solche, der Kunde «zahlt» somit über die Provision des Kreditgebers an den Vermittler.
Wer eine Hypothek über einen Vermittler anschliesst, hat zwar nicht die Garantie, den günstigsten Zins überhaupt zu ergattern, landet aber mit Sicherheit nicht bei einem teureren Anbieter. In dieser Woche wird Scout 24, der Kooperationspartner von Hypoguide, ankündigen, seine Dienstleistungen rund um die Vermittlung von Hypotheken auszubauen. Die UBS will eine Vermittlungsplattform für Hypotheken im ersten Halbjahr 2020 lancieren, und schon seit mehr als einem Jahr wartet die Schweiz auf Credit Exchange. Sicher ist, dass auch der Wettbewerb unter den Vermittlern und Plattformen intensiver wird. Für die Kunden ist das von Vorteil.

QUELLE: NZZ | MICHAEL SCHÄFER | 18.11.2019

ÄNDERUNG ERBRECHT | 15. Oktober 2019

Das schweizerische Erbrecht soll etappenweise einer umfassenden Revision unterzogen werden. TREUHAND|SUISSE unterstützt die Vorlage.

Das Erbrecht soll den neuen gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens angepasst werden. Der Bundesrat schlug insbesondere vor, die Pflichtteile für Nachkommen zu senken, damit Erblasser freier über ihr Vermögen verfügen können. So können sie beispielsweise Lebenspartnerinnen und -partner stärker begünstigen. Auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen würde damit erleichtert. Eine Härtefallregelung soll zudem die faktischen Lebenspartner nach einem Todesfall vor Armut schützen.

Die RK-S hat am 14. August 2019 die Detailberatung der Erbrechtsrevision (18.069) abgeschlossen und den Entwurf in der Gesamtabstimmung mit 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen.

TREUHAND|SUISSE unterstützt die Vorlage gibt jedoch in Bezug auf die Unternehmensnachfolge folgendes zu bedenken: Grundsätzlich vertritt TREUHAND|SUISSE die Meinung, dass die familieninterne Unternehmensnachfolge frühzeitig und aktiv unter Einbezug aller Beteiligter geregelt werden sollte. Für Fälle, in denen dies nicht möglich ist oder versäumt wurde, begrüsst TREUHAND|SUISSE im Interesse der Wirtschaft im Allgemeinen und im Hinblick auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in den betroffenen Unternehmen grundsätzlich Erleichterungen. Allerdings wiegt das Interesse der Allgemeinheit nicht a priori mehr als dasjenige der Erben und nicht in jedem Fall kann das Weiterführen des Unternehmens die oberste Prämisse sein.

QUELLE: TREUHAND|SUISSE POLIT|FLASH 3/2019

BUNDESGESETZ ÜBER DIE DIREKTE BUNDESSTEUER - AUSGEWOGENE PAAR- UND FAMILIENBESTEUERUNG | 08. Oktober 2019

Das Ziel der Vorlage ist es, die sogenannte Heiratsstrafe bei den direkten Bundessteuern abzuschaffen und dabei die Mindereinnahmen möglichst gering zu halten.

Die Heiratsstrafe bei der direkten Bundessteuer soll beseitigt werden. Das beantragt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Ehepaarbesteuerung, die er an seiner Sitzung vom 21. März 2018 verabschiedet hat. Damit soll eine jahrzehntelange Kontroverse beendet und die verfassungswidrige Mehrbelastung der betroffenen Ehepaare aufgehoben werden.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. August 2019 die Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) verabschiedet. Die Zusatzbotschaft enthält insbesondere neue bzw. aktualisierte Schätzungen zur Botschaft vom März 2018. Die aktualisierte Schätzung der finanziellen Auswirkungen ergibt Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer von rund 1,5 Milliarden Franken. Davon entfallen rund 1,2 Milliarden Franken auf den Bund und rund 300 Millionen Franken auf die Kantone.

Die Zusatzbotschaft erlaubt es dem Parlament, verschiedene Anliegen der Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» im Rahmen der Vorlage zur ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung inhaltlich zu behandeln und einen faktischen Gegenvorschlag zu erarbeiten. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates ist diskussionslos auf die Vorlage eingetreten und hat sie in der Gesamtabstimmung angenommen.

Zur Eliminierung der verfassungswidrigen Mehrbelastung von Ehepaaren bei der Bundessteuer sind mehrere Modelle denkbar. TREUHAND|SUISSE will sich nicht auf eines festlegen, befürwortet jedoch eine Verbesserung der Paar und Familienbesteuerung.

QUELLE: TREUHAND|SUISSE POLIT|FLASH 3/2019

MEHRWERTSTEUER-VEREINFACHUNG BEI PACKAGES | 01. Oktober 2019

Die Motion verlangt, dass ein Package künftig mehr Angebote beinhalten darf und trotzdem über einen niedrigeren Mehrwertsteuersatz abgerechnet wird.

Wer heute ein Package schnürt, kann dieses nur dann gesamthaft zu einem tieferen Mehrwertsteuersatz (MWST) abrechnen, wenn mindestens 70 Prozent des Angebots aus Leistungen bestehen, die einem tieferen Mehrwertsteuersatz unterliegen. Wenn also ein Hotelier zu seinem Übernachtungsangebot, welches er inkl. Frühstück zum reduzierten Sondersatz von 3,7 Prozent versteuert, dem Gast zusätzlich noch ein Ski-Ticket und Bahnfahrt offeriert hat (MWST-Steuersatz 7,7%), kann er das Zusatzangebot nur dann günstiger versteuern, wenn dieses nicht mehr als 30 Prozent des Gesamtpackages ausmacht. In der Praxis aber übersteigen die zusätzlich zur Hotelübernachtung angebotenen Leistungen diese 30 Prozent schnell einmal.

Um diesen Missstand zu korrigieren, soll der Bundesrat beauftragt werden das geltende MWST-Gesetz so zu ändern, dass Packages einheitlich nach der überwiegenden Leistung besteuert werden können, wenn diese wertmässig mindestens 55 Prozent statt 70 Prozent des Gesamtbetrages beträgt. Die Motion von Die Motion verlangt dass die bisher geltende Regelung von 70/30-Prozent in 55/45-Prozent umgewandelt wird. Dies würde die Mehrwertsteuergesetzgebung vereinfachen und die Wettbewerbsfähigkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette steigern.

Der Bundesrat lehnt die 55/45-Prozent-Regel ab, da es sich um eine versteckte Mehrwertsteuerreduktion insbesondere für die Hotellerie handelt. Viele andere Branchen, wo Leistungskombinationen nicht oder kaum vorkommen, hätten einen Wettbewerbsnachteil.

Während der Ständerat die Motion annahm, hat der Nationalrat ihr nur mit folgender Änderung zugestimmt: Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 19 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes so zu ändern, dass Packages aus Leistungen, deren Ort im Inland liegt, einheitlich nach der überwiegenden Leistung besteuert werden können, wenn diese wertmässig mindestens 55 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht.

TREUHAND|SUISSE empfiehlt die Motion anzunehmen.

QUELLE: TREUHAND|SUISSE POLIT|FLASH 3/2019

DATENSCHUTZGESETZ: TOTALREVISION UND ÄNDERUNG WEITERER ERLASSE ZUM DATENSCHUTZ (ENTWURF 3) | 24. September 2019

Der Bundesrat will den Datenschutz an das Internet-Zeitalter anpassen und die Stellung der Bürgerinnen und Bürger stärken.

Der Bundesrat will den Datenschutz an das Internet-Zeitalter anpassen und die Stellung der Bürgerinnen und Bürger stärken. Parallel dazu gleicht er das Schweizer Recht an die Entwicklung in der EU und im Europarat an und stellt so sicher, dass die freie Datenübermittlung zwischen Schweizer Unternehmen und solchen in der EU weiterhin möglich bleibt. Damit kommt der Bundesrat einem Anliegen der Schweizer Wirtschaft nach. Der Nationalrat hat am 12. Juni 2018 beschlossen, die Revision des Datenschutzgesetzes in zwei Etappen anzugehen: Er möchte die Vorlage teilen und zuerst die Anpassungen ans europäische Recht vornehmen. In der darauffolgenden Session hat sich der Ständerat diesem Vorgehen angeschlossen.

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat am 16. August 2019 die Beratung der Vorlage zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes abgeschlossen. Sie hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 9 zu 9 Stimmen bei 7 Enthaltungen und Stichentscheid des Präsidenten angenommen.

TREUHAND|SUISSE erachtet die Umsetzung des Betreibungsregisterwesens als unzulänglich und empfiehlt dem Nationalrat private Register weiterhin zuzulassen. Zudem lehnt TREUHAND|SUISSE ein «Swiss Finish» in der Datenschutzgesetzgebung ab.

QUELLE: TREUHAND|SUISSE POLIT|FLASH 3/2019

EINFÜHRUNG DES AUTOMATISCHEN INFORMATIONSAUSTAUSCHS ÜBER FINANZKONTEN MIT WEITEREN PARTNERSTAATEN 2020/2021 | 17. September 2019

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Mai 2019 die Botschaft zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten (AIA) mit 19 weiteren Partnerstaaten verabschiedet.

Von den gegenwärtig 108 Staaten und Territorien, die sich zum AIA-Standard bekennen, fehlen dem Schweizer AIA-Netzwerk noch deren 19. Mit der entsprechenden Erweiterung des AIA-Netzwerks trägt die Schweiz dazu bei, dass weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Konkret beabsichtigt der Bundesrat, mit den folgenden weiteren Partnerstaaten erstmals 2021 Informationen über Finanzkonten auszutauschen: Albanien, Aserbaidschan, Brunei Darussalam, Dominica, Ghana, Kasachstan, Libanon, Macao, die Malediven, Nigeria, Niue, Pakistan, Peru, Samoa, Sint Maarten, Trinidad und Tobago, die Türkei und Vanuatu. Im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens und der Veröffentlichung der Botschaft hat zudem Oman erklärt, den AIA bis 2020 umzusetzen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat diesen Staat ebenfalls in die Liste der weiteren Partnerstaaten aufgenommen.

Die entsprechenden Bundesbeschlüsse sollen dem Parlament in der Herbst- und Wintersession dieses Jahres zur Genehmigung unterbreitet werden, damit der AIA mit diesen Partnerstaaten ab 2020 aktiviert werden könnte. Das Inkrafttreten ist für 2020 geplant mit einem ersten Datenaustausch 2021.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) ist am 05. Juli 2019 mit 15 zu 8 Stimmen auf die 19 Bundesbeschlüsse zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen mit 19 weiteren Staaten eingetreten.

TREUHAND|SUISSE empfiehlt die Annahme der Vorlagen. Die Einigung verbessert die Beziehungen im Finanz- und Steuerbereich zwischen der Schweiz und den Partnerstaaten und wird die Schweiz in ihrer internationalen Position stärken.

QUELLE: TREUHAND|SUISSE POLIT|FLASH 3/2019

DER ZÜRCHER STEUERDEAL IST MEHR TOT ALS LEBENDIG | 09. September 2019

Mit dem neuen Zusatzleistungsgesetz entlastet der Kanton Zürich die Städte – und nimmt den städtischen Stimmberechtigten den Anreiz für die nötige zweite Senkung der Unternehmenssteuer. Das gefährdet Zürichs Konkurrenzfähigkeit.
Die Bürgerlichen haben im Zürcher Kantonsrat eine Niederlage erlitten, die folgenreich sein könnte. 200 Millionen Franken jährlich werden künftig nicht mehr von den Gemeinden, sondern vom Kanton bezahlt. Dieser trägt fortan mehrheitlich die Kosten, die durch die Unterstützung von AHV- und IV-Bezügern anfallen. Das Problem ist dabei nicht die Zahl – so eindrücklich diese ist, denn es geht nicht um Neukosten, sondern um eine Verlagerung. Problematisch ist vielmehr, dass der Entscheid die Chancen auf die geplante zweite Senkung der Unternehmenssteuern schmälert – mit den bekannten negativen Folgen für die Konkurrenzfähigkeit des Kantons Zürich.
Erstens schrumpft nämlich der finanzielle Spielraum des Kantons zu einer Zeit, da sich die finanziellen Aussichten eintrüben, was die Bereitschaft zu Steuersenkungen dämpfen dürfte. Zweitens kommt der Entscheid dem Steuerdeal direkt in die Quere.

DAS PFAND AUS DER HAND GEBEN
Dabei ist die Sache, über die entschieden wurde, weitgehend unbestritten. Städtische Gemeinden leiden unter hohen Soziallasten und können kaum etwas dagegen unternehmen. Weder können sie direkt steuern, wer auf ihr Gemeindegebiet zuzieht, noch an der Höhe insbesondere der Zusatzleistungen etwas ändern. Von Gemeindeautonomie zu sprechen, wie das die SVP tut, ist da abwegig. Ein finanzieller Ausgleich ist angezeigt. Dafür gibt es eine breite Mehrheit.
Das Problem am gegenwärtigen Entscheid ist also nicht sachlicher, sondern vielmehr technischer Natur. Die Zusatzleistungen waren Teil des Steuerdeals von SVP-Finanzvorstand Ernst Stocker mit den Städten nach dem Prinzip «Gib du mir, so geb ich dir». Stocker versüsste den Städten die Ausfälle, die durch die Unternehmenssteuerreform zu erwarten sind, unter anderem mit mehr Geld in Form von Zusatzleistungen. Der Kantonsanteil sollte in zwei Etappen bis auf 53 Prozent steigen. Wenn der Kanton aber künftig über 70 Prozent der Kosten trägt, ist dieses Angebot keines mehr. Man kann niemanden mit etwas motivieren, was er schon besitzt.
Dass sich die beiden Geschäfte ins Gehege kamen, liegt im unglücklichen Umstand begründet, dass zwei unterschiedliche Kommissionen daran arbeiteten. Aber es wäre noch Zeit vorhanden gewesen, den Fehler in der Ratsdebatte zu korrigieren. Die SVP hatte dazu ein taugliches Werkzeug entwickelt. Sie brachte einen Antrag ein, der den Meccano des Steuerdeals mit der Zusatzleistungsreform versöhnt hätte. Der Kanton hätte 60 Prozent der Kosten sofort übernommen und die übrigen zehn Prozentpunkte, wenn die zweite Unternehmenssteuersenkung erfolgt wäre.

DER VORSCHLAG DER SVP KAM SPÄT, WAR ABER SINNVOLL
Man kann ob eines so späten Manövers die Nase rümpfen. Aber der Vorschlag war vernünftig. Und eine Dringlichkeit, die Städte sofort zu entlasten, bestand angesichts von deren momentan guten Rechnungsabschlüssen nicht. Dass sich die Mitteparteien davon nicht überzeugen liessen, ist bedauerlich. Im Nachhinein ist auch klar, dass es FDP und SVP an Weitsicht mangelte. Hätte man den jetzigen Vorschlag in der noch nach alten Mehrheitsverhältnissen zusammengesetzten Kommission eingebracht, hätte er wohl Bestand gehabt.
Die laue Zustimmung zur Unternehmenssteuerreform am 1. September hat gezeigt, dass an den Stimmberechtigten in den Städten kein Weg vorbeiführt. Aber womit soll man sie nun noch motivieren, wenn dereinst der zweite Urnengang ansteht? Es bleibt lediglich die Hoffnung auf die Einsicht, dass auch der städtische Wohlstand auf einem wirtschaftlich konkurrenzfähigen Kanton Zürich gründet. Das ist nicht eben viel.

QUELLE: NZZ | Michael von Ledebur | 09.09.2019

REVISION DES ERBRECHTS VERABSCHIEDET | 03. September 2019

Die Bundesbehörden sind zurzeit daran, das schweizerische Erbrecht etappenweise einer umfassenden Revision zu unterziehen. Die Rechtskommission des Ständerats (RKS) hat die Revision des Erbrechts am 14. August 2019 verabschiedet.

Das Erbrecht soll den neuen gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens angepasst werden. Der Bundesrat schlug insbesondere vor, die Pflichtteile für Nachkommen zu senken, damit Erblasser freier über ihr Vermögen verfügen können. So können sie beispielsweise Lebenspartnerinnen und -partner stärker begünstigen. Auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen würde damit erleichtert. Eine Härtefallregelung soll zudem die faktischen Lebenspartner nach einem Todesfall vor Armut schützen.

Die RK-S hat am 14. August 2019 die Detailberatung der Erbrechtsrevision (18.069) abgeschlossen und den Entwurf in der Gesamtabstimmung mit 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Die Kommission hat eine vertiefte Diskussion über die vom Bundesrat vorgesehene Abschaffung des Pflichtteils der Eltern geführt, diesbezüglich aber keine Änderungen am Entwurf vorgenommen.

Die Kommission hat mit 7 zu 6 Stimmen beschlossen, die Bestimmungen betreffend den Unterstützungsanspruch der faktischen Lebenspartnerin oder des faktischen Lebenspartners aus dem Entwurf zu streichen. Eine Minderheit unterstützt den vom Bundesrat vorgeschlagenen Unterstützungsanspruch, mit dem das Existenzminimum der faktischen Lebenspartnerin oder des faktischen Lebenspartners gedeckt werden soll.

Eine weitere Minderheit beantragt, dass der Pflichtteil bis um die Hälfte verringert werden kann, wenn der Verstorbene beschliesst, Zuwendungen an eine Person zu entrichten, mit der er am Todestag seit mindestens fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebte sowie wenn die Verringerung des Pflichtteils die Übertragung eines Unternehmens erleichtert. Die Vorlage wird in der Herbstsession im Ständerat beraten.

Im Zuge der Erbrechtsrevision wurde ebenfalls ein Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt, der sich spezifisch mit der Unternehmensnachfolge auseinandersetzt. TREUHAND|SUISSE hat die Vorlage geprüft und wird die Vernehmlassungsantwort bis Ende Monat einreichen.

QUELLE: TREUHAND|SUISSE NEWS|FLASH 08/2019

EINFÜHRUNG DES VERORDNUNGSVETOS | 28. August 2019

Die Einführung eines allgemeinen Verordnungsvetos soll dazu dienen den Bundesrat und die Bundesverwaltung zu einer gesetzestreuen Umsetzung von Gesetzen auf Verordnungsstufe anzuhalten.

Am 11. Juni 2014 wurde im Ständerat die parlamentarische Initiative 14.421, «Genehmigung bundesrätlicher Verordnungen durch das Parlament», eingereicht. Diese Initiative verlangt, dass bei jeder Gesetzesverabschiedung das Verordnungsveto explizit vorgesehen werden muss. In der Praxis kommt es aber gelegentlich vor, dass eine Verordnungsbestimmung nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht oder keine genügende gesetzliche Grundlage hat. Thomas Aeschi schlägt deshalb vor ein allgemeines Verordnungsveto einzuführen, welches immer dann ergriffen werden kann, wenn eine Verordnung dem Geist eines Gesetzes zuwiderläuft, sozusagen eine «Notbremse». Dabei soll das Veto von einem Drittel eines Rates ergriffen werden können. Die Frist dafür soll 14 Tage betragen. Mit dem Veto könnte eine Verordnung nur abgelehnt, nicht aber geändert werden. Nachdem die Staatspolitische Kommission des Ständerats (SPK-S) gegenüber einem allgemeinen Verordnungsveto erst skeptisch war, hat sie am 25.08.2016 ihre Zustimmung für ein wirksames Instrument gegeben. Die Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) hat zu dieser Vorlage im vergangenen Sommer und Herbst eine Vernehmlassung durchgeführt. Dabei fand die Vorlage mit Ausnahme der SP bei allen anderen Parteien, die sich dazu äusserten (BDP, CVP, FDP, GLP und SVP), Unterstützung. Die SPK-N hat an ihrer Sitzung vom 22. Februar 2019 ihre Vorlage, welche die Einführung eines Verordnungsvetos vorsieht, zuhanden des Rates verabschiedet. Der Bundesrat beantragt dem Parlament hingegen, auf die Vorlage nicht einzutreten.

TREUHAND|SUISSE empfiehlt dem Nationalrat der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Ein Verordnungsveto stellt unserer Ansicht nach eine pragmatische Massnahme zur punktuellen Eindämmung der Regulierungswut dar. Des Weiteren kennt der Kanton Solothurn bereits ein Verordnungsveto.

QUELLE: TREUHAND|SUISSE POLIT|FLASH 02/2019

BUNDESRAT VERABSCHIEDET ECKWERTE EINER REFORM DER VERRECHNUNGSSTEUER | 15. August 2019

An seiner Sitzung vom 26. Juni 2019 hat der Bundesrat beschlossen, die sistierte Reform der Verrechnungssteuer wieder aufzunehmen. Er hat dazu die Zielsetzungen und die Eckwerte verabschiedet. Im Herbst soll eine Vernehmlassungsvorlage vorliegen.

Der Bundesrat will den Fremdkapitalmarkt Schweiz stärken und den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer im Inland ausdehnen. Bei den Eckwerten hat sich der Bundesrat auf die Subkommission der WAK-N abgestützt, welche ebenfalls mit einer Reform der Verrechnungssteuer beauftragt ist (Parlamentarische Initiative 17.494) und ihre Arbeiten mit dem Bundesrat koordiniert.

Kernelement des Reformvorschlags ist zum einen die Befreiung inländischer juristischer Personen und ausländischer Anleger von der Verrechnungssteuer in Schweizer Zinsanlagen. Dadurch kann der Schweizer Anleihenmarkt wesentlich gestärkt werden. Zum anderen soll der Sicherungszweck für natürliche Personen im Inland ausgedehnt und so die Steuerhinterziehung bekämpft werden. Die technische Umsetzung dieser Kernelemente bringt neue Aufgaben für Banken und potenziell auch für die Verwaltung mit sich.

Dieser Reformvorschlag führt zu Mindereinnahmen von geschätzten 200 Millionen Franken pro Jahr. Davon haben der Bund 90 Prozent und die Kantone 10 Prozent zu tragen. Demgegenüber stehen dynamische Mehreinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden aus der Stärkung des Kapitalmarkts. Hinzu kommen Mehreinnahmen aus der Stärkung des Sicherungszwecks. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis dieser Reform ist daher äusserst vorteilhaft. Die vom Bundesrat festgelegten Eckwerte erreichen die angestrebten Ziele, gleichzeitig ist das vorgeschlagene System weniger komplex als andere Reformkonzepte. Damit trägt der Bundesrat den Bedenken der Finanzbranche bezüglich administrativen Aufwands und Haftungsrisiken Rechnung. Das EFD hat Prüfaufträge erhalten u.a. zum administrativen Aufwand und zu Haftungsrisiken.

Der Bundesrat hat sich im Vorfeld seiner Entscheidung über zwei Studien von BAK Economics und KPMG informieren lassen. Die Umsetzung einer umfassenden Steuerreform ist aus Sicht des Bundesrates aufgrund der Mindereinnahmen in Milliardenhöhe derzeit ausgeschlossen. Eine solche Reform würde die vollständige Abschaffung der Umsatzabgabe (bis zu 1,2 Milliarden Franken Mindereinnahmen) und/oder eine Senkung des Steuersatzes auf Beteiligungserträgen bei der Verrechnungssteuer (1,6 Milliarden Franken Mindereinnahmen gemäss Studie KPMG) beinhalten.

QUELLE: TREUHAND|SUISSE NEWS|FLASH 07/2019

BESITZER VON LIBOR-HYPOTHEKEN MÜSSTEN TÄTIG WERDEN, WENN SIE IHR GELD ZURÜCK MÖCHTEN | 18. Juli 2019

Bei Libor-Hypotheken wurden eventuell zu viel Zinsen belastet. Auch wenn es noch einige offene Fragen gibt, sollte man mit dem Reklamieren von Ansprüchen nicht zu lange warten.

«Bankirrtum zu deinen Gunsten. Ziehe 50 ein.» Was beim Brettspiel Monopoly mit grosser Regelmässigkeit eintritt, ist im wahren Leben ein seltenes Ereignis. Zwar haben die Bankdienstleistungen hierzulande einen stolzen Preis. Dafür läuft in der Regel alles mit grosser Zuverlässigkeit ab. Doch nun könnte etwas in grösserem Stil schiefgelaufen sein. Möglicherweise haben die Banken gewissen Kunden mit einer auf dem Geldmarktzins Libor basierenden Hypothek zu viel belastet.

KEINE ABSCHLIESSENDE KLÄRUNG
Konkret geht es um die Zeit nach Einführung der Negativzinsen durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) im Januar 2015. In den damals üblichen Verträgen von Libor-Hypotheken wurde der vom Kreditnehmer zu zahlende Zins als Summe von Libor und der Marge des Kreditgebers definiert. Bereits im Vorfeld der Einführung der Negativzinsen durch die SNB rutschte der Libor leicht unter null und im Januar 2015 dann deutlich tiefer.
Der Franken-Libor mit einer Laufzeit von drei Monaten sank damals auf das Niveau von –0,75%. Wendet man die genannte Formel an, müssten Kunden, die eine Marge von 1% vereinbart hatten, nur noch 0,25% an die Bank zahlen, andere mit einer Marge von 0,5% würden sogar 0,25% von der Bank erhalten.
Die Schweizer Banken sind jedoch von der ursprünglichen Formel abgewichen und haben eine Untergrenze für den Basiszins von 0% eingeführt. Dies hatte zur Konsequenz, dass sie den Kunden weiter die Marge in voller Höhe belastet haben. In Österreich wurde dieses Vorgehen vom Obersten Gerichtshof als gesetzwidrig beurteilt. Laut einem Bericht des ORF konnten Kreditnehmer zu Unrecht vereinnahmte Zinsen von 360 Mio. € zurückfordern.
Hierzulande stellt sich die Lage etwas anders dar. Vor einigen Wochen hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Umkehrung der Schuld bei Verträgen aus der Zeit vor der Einführung der Negativzinsen nur dann eintritt, wenn dies explizit so vereinbart wurde. Darüber hinaus könne der Kunde Zinsen zurückfordern, wenn der Vertrag nach Einführung der Negativzinsen immer noch in der ursprünglich üblichen Form abgeschlossen wurde. Dann dürfe nämlich angenommen werden, dass sich beide Parteien der Konsequenzen bewusst gewesen seien. In der Praxis dürften beide Fälle kaum vorkommen.

KURZE VERJÄHRUNGSFRIST
Noch nicht abschliessend geklärt ist jedoch die Frage, ob die Bank die Marge behalten darf oder ob diese durch einen negativen Basiszins reduziert wird. Bis jetzt liegt dazu ein Urteil des Cour de Justice in Genf vor, das eine solche Schmälerung für rechtens erklärt. Das Bundesgericht hat jedoch in einer Stellungnahme festgehalten, dass es auch gute Gründe gebe, die für eine unveränderte Schuld der Marge sprächen.
Zwar sind der erwähnte zentrale Aspekt und weitere Fragen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, noch nicht abschliessend geklärt. Doch wer von seiner Bank möglicherweise zu viel bezahlte Zinsen zurückverlangen will, sollte dies nicht auf die lange Bank schieben. Obwohl derzeit mehrere Gerichtsfälle laufen, die eine Klärung der umstrittenen Punkte erhoffen lassen, ist zweifelhaft, ob diese rechtzeitig abgeschlossen sein werden. Das Fenster, in dem Bankkunden ihre Ansprüche geltend machen können, ist relativ kurz. Nachstehend folgen die wichtigsten Informationen für eine Rückforderung:

- Um welche Fälle geht es konkret? Betroffen sind Libor-Hypotheken, also Kredite mit einem flexiblen Basiszins. Dabei geht es in der Regel um Verträge, die vor der Einführung der Negativzinsen im Januar 2015 abgeschlossen wurden.

- Für welchen Zeitraum können Kunden die Marge gegebenenfalls zurückfordern? Der für eine Rückforderung relevante Zeitraum beginnt laut dem auf Negativzinsen spezialisierten Anwalt Jean-Marc Schaller, Partner bei Holenstein Rechtsanwälte, ab dem Zeitpunkt der ersten Zinszahlung, die nach Einführung der Negativzinsen erfolgte. Die Periode ende womöglich dann, wenn der Kunde einen neuen Vertrag unterzeichnet hat, der eine Untergrenze für den Basiszins vorsieht. Eine solche Zinsuntergrenze könne allerdings bei Privatkunden auch als nachteilige Klausel nach Artikel 8 UWG betrachtet werden, wenn es gleichzeitig an einer Zinsobergrenze fehle. Eine sogenannte Produktbestätigung, mit der Banken regelmässig den neu geltenden Zinssatz mitteilen und diese auch genutzt haben, um eine Untergrenze einzuführen, reicht nach Ansicht von Schaller allenfalls dann für eine Vertragsänderung aus, wenn diese als den Vertrag abändernde Offerte erkennbar und vom Kunden alsdann formgültig akzeptiert worden ist.

- Um welche Beträge geht es? Wie viel zurückgefordert werden kann, hängt neben der relevanten Periode von der Höhe der Negativzinsen und der Marge ab. Ist der Negativzins betragsmässig höher als die Marge, kann Letztere vollständig reklamiert werden. Bei einem Negativzins von – 0,75% und einer Marge von 0,7% macht das pro 100 000 Fr. Kreditsumme und Jahr 700 Fr. aus. Fünfstellige Beträge sind also relativ schnell erreicht. Ist die Marge betragsmässig grösser als der Negativzins, kann sie nur bis zu dessen Höhe (im Beispiel 0,75%) gefordert werden.

- Welche Verjährungsfrist gilt es zu beachten? Handelt es sich um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, gelte eine einjährige Verjährungsfrist ab Kenntnisnahme des Anspruchs, erklärt Nicole Figi von Kendris. Spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs erlischt er. Da nicht klar geregelt ist, was genau unter «Kenntnisnahme» zu verstehen ist (etwa die Berichterstattung in der NZZ Mitte Juni oder der Moment, in dem man, gestützt auf genügend Unterlagen, die Forderung berechnen kann), sollte, wer auf Nummer sicher gehen will, nicht auf die Ergebnisse der laufenden Rechtsfälle warten und seine Ansprüche innert Jahresfrist erheben.

- In welcher Form sollte der Anspruch geltend gemacht werden? Die Rückforderung muss auf jeden Fall schriftlich erfolgen und den zurückgeforderten Betrag enthalten. Solange keine neuen Urteile in der Sache ergehen, sollte in der Begründung auf jenes des Cour de Justice Genève (C/26281/2015 bzw. ACJC/1258/2018) Bezug genommen werden. Wer seit der Einführung der Negativzinsen keinen neuen Vertrag unterschrieben hat, sollte zudem künftige Zinszahlungen unter Vorbehalt tätigen und dies der Bank schriftlich mitteilen.

QUELLE: NZZ | Michael Schäfer | 17.07.2019

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